GKV-Finanzierungsreform 2027 – Das ändert sich für Sie
Das ändert sich
Zum 1. Januar 2027 tritt das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Kraft. Mit der Reform reagiert der Gesetzgeber auf die steigenden Ausgaben im Gesundheitswesen und verfolgt das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig zu sichern und starke Beitragssteigerungen zu begrenzen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Änderungen bei den Leistungen
Höhere Zuzahlungen für Arzneimittel
Nach 22 Jahren steigen die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente teilweise an. Statt mindestens 5 € und höchstens 10 € sollen in der Apotheke für bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente zwischen 7,50 € und 15 € erhoben werden. Versicherte müssen sich daher in einigen Fällen auf höhere Eigenanteile einstellen. Eine weitere jährliche Anpassung ist derzeit nicht vorgesehen.
Anpassungen beim Zahnersatz
Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung für die Regelversorgung beim Zahnersatz werden von 60 % auf 50 % abgesenkt. Dadurch erhöht sich der Eigenanteil, den der Versicherte bei entsprechender Versorgung selbst tragen müssen. Die Härtefallregelung bleibt davon unangetastet.
Hautkrebs-Screening wird überprüft
Die gesetzliche Hautkrebsfrüherkennung wird im Rahmen der Gesundheitsreform wissenschaftlich neu bewertet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft, ob das bisherige allgemeine Hautkrebs-Screening künftig stärker an individuellen Risikofaktoren ausgerichtet werden soll.
Bis zu einer entsprechenden Entscheidung gilt der bisherige Leistungsanspruch grundsätzlich weiter. Erst nach Abschluss der wissenschaftlichen Bewertung entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über mögliche Anpassungen der Richtlinie.
Satzungsleistungen werden eingeschränkt
Leistungen, die nicht zum gesetzlichen Pflichtleistungskatalog gehören, können künftig teilweise entfallen. Hierzu zählt insbesondere die Erstattung homöopathischer Behandlungen. Welche zusätzlichen freiwilligen Leistungen eine Krankenkasse weiterhin anbietet, kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.
Weitere Maßnahmen
Darüber hinaus sieht die Reform vor, Leistungen künftig noch stärker nach ihrem medizinischen Nutzen auszurichten. Ziel ist es, die Versorgung qualitativ hochwertig und gleichzeitig finanzierbar zu gestalten.
Änderungen bei Versicherung und Beiträgen
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 1. Januar 2027 einmalig zusätzlich zur regulären Anpassung erhöht. Für Versicherte mit höherem Einkommen bedeutet dies, dass ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig wird und sich dadurch der Krankenversicherungsbeitrag erhöhen kann.
Höhere Versicherungspflichtgrenze
Auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird außerordentlich angehoben. Dadurch können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherem Einkommen später als bisher die Möglichkeit erhalten, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Für bereits privat Versicherte gelten gesetzliche Bestandsschutzregelungen.
Änderungen bei der Familienversicherung
Ab dem Jahr 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern neu geregelt. Für bisher kostenlos mitversicherte Partner sollen Kassenmitglieder ab 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 % bezahlen.
Bei Eltern von Kindern unter 12 Jahren sowie Eltern von Kindern mit Behinderungen, für Erwerbsgeminderte, für Menschen im Regel-Rentenalter und wenn pflegebedürftige Angehörige betreut werden, wird kein Beitragszuschlag erhoben.
Warum wird die Reform umgesetzt?
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit steigen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren deutlich stärker als die Einnahmen. Ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen wären in den kommenden Jahren erhebliche Finanzierungslücken und weitere Beitragserhöhungen zu erwarten gewesen. Ziel der Reform ist es daher, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und gleichzeitig die medizinische Versorgung sicherzustellen.
Wer entscheidet über diese Änderungen?
Die beschriebenen Änderungen wurden vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen.
Die Krankenkassen entscheiden daher nicht selbst über Leistungskürzungen, Zuzahlungen oder Änderungen im Beitrags- und Versicherungsrecht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen umzusetzen und ihre Versicherten transparent darüber zu informieren. Entscheidungen über den Leistungsumfang, mit Ausnahme von Satzungsleistungen, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen trifft ausschließlich der Gesetzgeber.
Veröffentlicht: 22.07.2026 - Aktualisiert: 22.09.2026